OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.09.1972 (1 U 116/Zf) - DRsp Nr. 1994/9989
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.09.1972 - Aktenzeichen 1 U 116/Zf
DRsp Nr. 1994/9989
Falls eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht, ist eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn der Kläger Beweisschwierigkeiten befürchten muß. Dies gilt auch für eine Feststellungsklage, mit der die Feststellung der Ersatzpflicht erstrebt wird, soweit der Kläger nicht von dritter Seite Ersatz zu erlangen vermag.