Es lag ein Vermittlungsauftrag vor, für den in erster Linie die in § 675 BGB erwähnten Vorschriften des Auftragsrechtes galten. In dem Verkauf unter einer Gewährleistungszusage lag eine schuldhafte Schlechterfüllung des Auftraggebers, die zum Schadenersatz verpflichtet (vgl. Reinking/Eggert "Der Autokauf", 4. Aufl., Rdn 950 f; vgl. auch OLG Frankfurt/M. NZV 1990, 24).
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