OLG Hamm - Urteil vom 06.12.1991 (20 U 231/91) - DRsp Nr. 1994/10476
OLG Hamm, Urteil vom 06.12.1991 - Aktenzeichen 20 U 231/91
DRsp Nr. 1994/10476
Wenn der VersNehmer das versicherte Kfz ohne besondere Sicherheitsmaßnahmen weiterbenutzt hat, nachdem während des Aufenthalts des Kfz in einer Autolackiererei unter nicht nachvollziehbaren Umständen ein Fahrzeugschlüssel abhanden gekommen ist, hat der VersNehmer die Gefahrerhöhung nicht i. S. d. § 23 Abs. 1VVG vorgenommen - da die Gefahrerhöhung in der Zugriffsmöglichkeit unberechtigter Dritter liegt und nicht in der Weiterbenutzung des Kfz.