Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 14.12.1995 wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage gemäß §§ 24 StVG, 37 , 49Abs. 2, 17 Abs. 1, Abs. 2 OWiG zu der Geldbuße von DM 500,-- verurteilt.
Von der Anordnung eines Fahrverbots wurde abgesehen.
Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese frist- und formgerecht begründet. Die Rechtsbeschwerde ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
Ein Fahrverbot kann nach § 25 Abs. 1 StVG angeordnet werden, wenn gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt wird.
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