OLG Karlsruhe - Urteil vom 05.03.1998 (12 U 288/97) - DRsp Nr. 1999/5625
OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.03.1998 - Aktenzeichen 12 U 288/97
DRsp Nr. 1999/5625
1. Steht fest, daß der versicherte Wohnwagen in vollständigem und unbeschädigtem Zustand verschlossen abgestellt worden war, später, als die Versicherungsnehmerin und ihr Ehemann wieder zu ihm zurückkehrten, aber aufgebrochen war, Teile fehlten und Schäden vorhanden waren, so ist damit das äußere Bild des Versicherungsfalls bewiesen.
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