1. Die Berufung der Beklagten Ziff 1 gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 12.12.1996 -
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beklagte ist mit 41251,65 DM beschwert.
5. Beschluß: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41251,65 DM festgesetzt.
Die Berufung der Beklagten Ziff. 1 ist zulässig; sie ist jedoch unbegründet.
Der Senat nimmt Bezug auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung, die er sich zu eigen macht. Das Berufungsvorbringen gibt lediglich Veranlassung zu den folgenden ergänzenden Hinweisen:
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