a. »Die [hier im Rahmen des § 123 BGB maßgebende] Frage, ob ein Kfz-Händler verpflichtet ist, den Käufer eines unfallgeschädigten, aber reparierten Kraftfahrzeugs darüber aufzuklären, daß der Wagen einen sogen. wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, wird in der Rechtspr. unterschiedlich beantwortet [folgen Hinweise]. Nach Ansicht des OLG Celle (NJW-RR 1988, 1136) ist der Verkäufer nicht verpflichtet, über eine hinreichend genaue Beschreibung des Unfallschadens und der wesentlich in Mitleidenschaft gezogenen Fahrzeugteile hinaus den Kaufinteressenten auf einen erlittenen wirtschaftlichen Totalschaden hinzuweisen.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|