AKB § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3, Ziff. V Nr. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SP 1999, 23
ZfS 1999, 250
r+s 1999, 57
OLG Karlsruhe - Urteil vom 16.07.1998 (12 U 11/98) - DRsp Nr. 1999/5624
OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.07.1998 - Aktenzeichen 12 U 11/98
DRsp Nr. 1999/5624
1. Wenn der Versicherungsnehmer im Schadenanzeige-Formular der K-Fahrzeugversicherung die Frage "Verlief der bisherige Betrieb des Kfz schadenfrei?" mit "ja" beantwortet hat, obwohl das Kfz, von mehreren kleineren Beschädigungen durch Diebstahlversuche abgesehen, durch einen Verkehrsunfall etwa 2 1/2 Jahre vorher einen Karosserieschaden in Höhe von 3468,18 DM (einschl. MWSt) erlitten hatte, bei dessen Begutachtung weitere Vorschäden (Beule am Heckmittelstück, Lackschäden auf der Motorhaube und am Heckteil) festgestellt worden sind, und obwohl unmittelbar nach diesem Verkehrsunfall wegen mutwilliger Beschädigung durch Dritte umfangreiche Lackierungsarbeiten (ca. 3560,22 DM einschl. MwSt) vorgenommen werden mußten, < ist von vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung (§ 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3, Ziff. V Nr. 4AKB, § 6 Abs. 3VVG) auszugehen, falls Anhaltspunkte für Sprachschwierigkeiten nicht ersichtlich sind und der Versicherungsnehmer zu seiner Entlastung nur vorgetragen hat, er habe geglaubt, nur Unfallschäden angeben zu müssen (siehe den nicht angegebenen Verkehrsunfall) und die Vorschäden seien durch den (jetzigen) Fahrzeugversicherer reguliert worden (unzutreffend für den Haftpflichtschaden), < ist die Obliegenheitsverletzung i.S.d. Relevanz-Rechtsprechung generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden,
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