OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.02.1991 (12 U 212/90) - DRsp Nr. 1994/11354
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.02.1991 - Aktenzeichen 12 U 212/90
DRsp Nr. 1994/11354
1. Ebenso wie im Strafrecht bestehen in der Fahrzeugversicherung Bedenken, den niedrigen Grenzwert des Eintritts absoluter Fahruntüchtigkeit auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung liegen. 2. Wenn der Fahrer bei einer nach dem Blutalkoholgehalt nur relativen Fahruntüchtigkeit in einer weiträumig angelegten Einmündung nach dem Linkseinbiegen in die in diesem Bereich geradlinig und breit ausgebaute und zur Unfallzeit - 22.55 Uhr - gut beleuchtete Straße bei trockener Fahrbahn ungebremst auf einen am Straßenrand ordnungsgemäß geparkten Pkw aufgefahren ist und für sein Fahrverhalten keine Erklärung gegeben hat, ist der Grund für das Fahrverhalten allein in dem vorausgegangenen erheblichen Alkoholgenuß und der damit verbundenen Fahruntüchtigkeit zu sehen.
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