Das Amtsgericht Mainz hat den Betroffenen am 20. März 1995 wegen einer außerorts begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h zu einer erhöhten Geldbuße von 250 DM verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es dafür abgesehen. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts geltend macht und sich inhaltlich allein gegen den Rechtsfolgenausspruch, speziell gegen das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots, wendet.
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