Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.10.2022, Az.:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 13.621,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2018 zu zahlen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die S., Z.-straße N01, N02 U., zu Leistungsnr: N03 weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 871,67 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2018 und weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.131,51 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 32.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen.
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