OLG München - Endurteil vom 02.06.2021
10 U 7288/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 13/19

Höhe des Schmerzensgeldes bei Verletzungen des Sprunggelenks und der Schulter mit dauerhaften Schmerzen und einer endgradig eingeschränkten Schulterbeweglichkeit bei einer MDE von 20 % und massiven Einschränkungen im beruflichen und privaten Bereich

OLG München, Endurteil vom 02.06.2021 - Aktenzeichen 10 U 7288/20

DRsp Nr. 2021/9239

Höhe des Schmerzensgeldes bei Verletzungen des Sprunggelenks und der Schulter mit dauerhaften Schmerzen und einer endgradig eingeschränkten Schulterbeweglichkeit bei einer MDE von 20 % und massiven Einschränkungen im beruflichen und privaten Bereich

1. Bei erheblichen Verletzungen im Bereich eines Sprunggelenks und einer Schulter mit dauerhaften Schmerzen im Bereich des Sprunggelenks und endgradig eingeschränkter Beweglichkeit der Schulter, einer MDE von 20 % und massiven Einschränkungen im beruflichen und privaten Bereich ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 EUR angemessen. 2. Zögerliches bzw. kleinliches Regulierungsverhalten der gegnerischen Haftpflichtversicherung ist nur dann schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, wenn es sich um ein vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten handelt.

Tenor

I. 1.

Auf die Berufung des Klägers vom 17.12.2020 wird das Endurteil des LG Landshut vom 20.11.2020 (Az. 43 O 13/19) teilweise abgeändert und in Ziffer 1 wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.467,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.08.2018 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 990,08 € zu bezahlen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3. II. III. IV. V.