Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus einem angeblichen Verkehrsunfall am 20.5.1994 an der Einmündung der B 25 in die bevorrechtigte B 2 Richtung D. Der Senat ist nach weiterer Beweisaufnahme der Überzeugung, daß der Kläger und der Versicherungsnehmer Josef W. der Beklagten einverständlich zusammengewirkt haben.
1. Daß an der bezeichneten Stelle der Pkw BMW 733 des Versicherungsnehmers der Beklagten auf den Kraftwagen VW Scirocco des Klägers aufgefahren sei, wie der Kläger behauptet und die Beklagte weiterhin bestreitet, kann nicht aus dem Bericht des für die Beklagte tätig gewordenen Schadensermittlers We. vom 6.8.1994 hergeleitet werden, wie das Landgericht angenommen hat. Denn letzterer hat insoweit nur Äußerungen der Beteiligten wiedergegeben. Beweiserhebliche Schlüsse lassen sich hieraus nicht ohne weiteres ziehen.
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