1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17. Juli 1997 in Ziff. I und V abgeändert und neu gefaßt wie folgt:
"I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 18.03.1996 zu zahlen.
V. Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4."
2. In Ziff. III wird das landgerichtliche Urteil in der drittletzten Zeile dahin ergänzt, daß es richtig lauten muß: "... bis längstens 31.08.2008 ...".
3. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 3/10, die Beklagte 7/10.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Beschwer beträgt für den Kläger 45.000,-- DM, für die Beklagte 80.764,20 DM.
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