Die Berufung der Klägerin vom 17.11.2011 gegen das Endurteil des LG Traunstein vom 13.10.2011 (Az.
Das Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
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