1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 27. Januar 1984 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
I. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich DM 5.785,34 (m.W. fünftausendsiebenhundertfünfundachtzig 34/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen
aus DM 10.785,34 vom 1.5.1982 bis 22.3.1983,
aus DM 7.785,34 vom 23.3.1983 bis 4.5.1983 und
aus DM 5.785,34 seit 5.5.1983 zu bezahlen.
II. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin samtverbindlich 50 % der aus dem Unfall vom 4.3.1982 noch entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen.
III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin vierundfünfzig Prozent, die Beklagten samtverbindlich sechsundvierzig Prozent.
2. Im übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin sechsundfünfzig Prozent, die Beklagten samtverbindlich vierundvierzig Prozent.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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