I. Auf die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers wird der Tenor zu 2. des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 13.09.2024, Az.
Die Antragsgegnerinnen tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
II. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einer Abstammungssache.
I.
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