OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.12.2024
11 WF 930/24
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; BGB § 1598a Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 13.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1602/23

Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einer Abstammungssache; Verpflichtung zur Einwilligung in eine Abstammungsuntersuchung nach vergeblicher außergerichtlicher Aufforderung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.12.2024 - Aktenzeichen 11 WF 930/24

DRsp Nr. 2025/154

Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einer Abstammungssache; Verpflichtung zur Einwilligung in eine Abstammungsuntersuchung nach vergeblicher außergerichtlicher Aufforderung

Erfolgt die Verpflichtung zur Einwilligung in eine Abstammungsuntersuchung nach vergeblicher außergerichtlicher Aufforderung, entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, dem Verpflichteten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers wird der Tenor zu 2. des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 13.09.2024, Az.1 F 1602/23, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerinnen tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

II. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; BGB § 1598a Abs. 1;

Gründe

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einer Abstammungssache.

I.