OLG Nürnberg - Urteil vom 07.02.1957 (3 U 192/56) - DRsp Nr. 1994/13063
OLG Nürnberg, Urteil vom 07.02.1957 - Aktenzeichen 3 U 192/56
DRsp Nr. 1994/13063
Der Führer eines nachfahrenden Kfz hat jedenfalls dann, wenn er die vor dem vorausfahrenden Fahrzeug liegende Fahrbahn nicht völlig zu übersehen und hindernisfrei zu erkennen vermag, mindestens einen Anstand einzuhalten, der seinem Bremsweg entspricht. Wird wegen einer über die Fahrbahn laufenden Katze das Fahrzeug abgebremst, bleibt es bei der vollen Haftung des Auffahrenden.