OLG Oldenburg - Urteil vom 17.01.1991 (14 U 76/90) - DRsp Nr. 1994/13131
OLG Oldenburg, Urteil vom 17.01.1991 - Aktenzeichen 14 U 76/90
DRsp Nr. 1994/13131
Ist dem Geschädigten die Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs nicht möglich, kann er die fiktiven Reparaturkosten nur dann ersetzt verlangen, wenn die Kosten der Instandsetzung (Reparaturkosten zuzüglich merkantiler Minderwert) die Kosten der Wiederbeschaffung (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) nicht übersteigen (i. A. an BGHZ 66, 239 = VersR 76, 874 und BGH VersR 1985, 593 (594f.) = NJW 85, 2469).
Normenkette:
BGB § 249 ;
Hinweise:
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