Auf die Berufung der Klägerin zu 2) wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen das am 30.12.1982 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts geändert:
I. Die Zahlungsansprüche der Klägerin zu 2) werden wie folgt neu gefasst. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) zu zahlen:
1. Ein weiteres Schmerzensgeld von 3.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.1.1981
2. 19.600 DM nebst 4 % Zinsen auf 19.400 DM. seit dem 26.1.1981 auf weitere 200 DM seit dem 31.1.1981 und vom 1.2.1981 an monatlich nachträglich 700 DM, die rückständigen Beträge sofort, die monatlichen Beträge am letzten eines jeden Monats jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem Fälligkeitstag bis zum 31.12.1986 abzüglich am 10.1.1979 gezahlter 500 DM.
3. 12.134,86 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.1.1981 und vom Januar 1931 an. monatlich 330 DM, zahlbar am letzten eines jeden Monats jeweils nebst 4 % Zinsen seit Fälligkeit bis zum 31.12.1986.
II. Die weitergehende Klage der Klägerin zu 2) wird abgewiesen.
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