OLG Rostock - 15.01.1998 (1 U 187/96) - DRsp Nr. 1998/18111
OLG Rostock, vom 15.01.1998 - Aktenzeichen 1 U 187/96
DRsp Nr. 1998/18111
1. Für den Begriff der groben Fahrlässigkeit gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht ein ausschließlich objektiver, nur auf die Verhaltensanforderungen des Verkehrs abgestellter Maßstab. Vielmehr sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive, personale Seite der Verantwortlichkeit betreffen. 2. In der Regel entfallen die subjektiven Voraussetzungen bei einer momentanen Unaufmerksamkeit (Augenblicksversagen) oder einer Fehleinschätzung, wie sie auch einem durchschnittlichen Fahrer im Straßenverkehr immer unterlaufen kann. 3. Sofern der Fahrer nur für einen Augenblick versagte, ist das Vorliegen grober Fahrlässigkeit nur dann zu verneinen, wenn noch weitere subjektive Umstände hinzukommen, die es rechtfertigen, im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu werten (BGH SP 1992, 252). 4. Der Ausdruck "Augenblicksversagen" beschreibt nur den Umstand, daß der Fahrer für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. Dieser Umstand allein ist kein ausreichender Grund, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind.
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