»... Die Räder von Kraftfahrzeugen mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von über 25 km/h müssen nach § 36 a Abs. 1 StVZO mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs »hinreichend« ist der gesetzgeberische Zweck dieser Bestimmung heranzuziehen, wonach Kotflügel usw. in erster Linie das Verschmutzen der Windschutzscheiben nachfahrender Fahrzeuge verhindern, daneben auch die Gefahr verringern sollen, daß andere Wegebenutzer von den
Rädern erfaßt und überfahren werden (vgl. amtliche Begründung zur Einführung von § 36 a StVZO, abgedruckt in VBl 1960, 466).
Moderne Pkw verfügen in aller Regel von ihrer konstruktiven Gestaltung her über Radverkleidungen der Art, daß die Gefahr von vornherein äußerst gering erscheint, von den Rädern erfaßt zu werden, und zwar selbst dann, wenn die Räder über die Karosserie um ein Weniges hinausstehen. Nach Auffassung des Senats tritt daher bei der Frage, welche Radabdeckung als »hinreichend« anzusehen ist, dieser Gesichtspunkt zurück. Maßgebender Zweck der Abdeckung bleibt es, die Verschmutzung anderer Fahrzeuge zu verhindern .. .
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