Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Westpfalz vom 6. Juni 1995, der dem Betroffenen eine Geldbuße von 80,-- DM wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 24 km/h auferlegt, gemäß § 74 Abs. 2 S. 1 OWiG verworfen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Insbesondere wird geltend gemacht, die Ladung zu dem neuen Termin habe nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, im übrigen sei das Ausbleiben genügend entschuldigt gewesen.
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