Das Amtsgericht Zweibrücken hat den Angeklagten am 11. Januar 1995 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,- DM verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Zweibrücken durch das angefochtene Urteil vom 27. Juni 1995 unter Änderung des amtsgerichtlichen Urteils den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 3 Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,-- DM verurteilt.
Mit seiner gegen das Berufungsurteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; das zulässige Rechtsmittel führt zu einem vorläufigen Erfolg.
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