I.
Wegen eines behaupteten Rotlichtverstoßes erging am 18.12.1996 gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid. Bereits zuvor, nämlich bei der Bußgeldbehörde eingehend am 16.12.1996, hatte sich der Verteidiger, ohne allerdings eine Vollmacht nachzuweisen, für den Betroffenen angezeigt. Gleichwohl wurde der Bußgeldbescheid ausweislich Postzustellungsurkunde lediglich dem Betroffenen zugestellt, und der Verteidiger erhielt (entgegen § 51 Abs. 3 letzter Satz OWiG) weder eine Nachricht noch eine Abschrift des Bußgeldbescheids.
Am 08.01.1997 zahlte der Betroffene die im Bußgeldbescheid genannte Geldbuße einschließlich der Verfahrenskosten. Am gleichen Tage, jedoch erst am 09.01.1997 der Bußgeldstelle zugehend, legte der Verteidiger unter erstmaliger Vorlage einer Vollmacht Einspruch ein.
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