OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.03.2020
12 U 53/19
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 915
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 306/18

Ansprüche aus einer fondsgebundenen und einer KapitallebensversicherungHinweis in einer Widerspruchsbelehrung auf die erforderliche Textform eines WiderspruchsWillenserklärungen gegenüber einer Konsortialführerin bei Mehrheit von Versicherern

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2020 - Aktenzeichen 12 U 53/19

DRsp Nr. 2020/4701

Ansprüche aus einer fondsgebundenen und einer Kapitallebensversicherung Hinweis in einer Widerspruchsbelehrung auf die erforderliche Textform eines Widerspruchs Willenserklärungen gegenüber einer Konsortialführerin bei Mehrheit von Versicherern

Orientierungssätze: Abschuss einer Lebensversicherung im Policenmodell - Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung und die Verbraucherinformation 1. Dem zutreffenden Hinweis in der Widerspruchsbelehrung auf die erforderliche Textform eines Widerspruchs fehlt es an der gebotenen Klarheit, wenn der Lebensversicherungsvertrag mit einer Mehrheit von Versicherern geschlossen und im Versicherungsschein darauf hingewiesen wird, dass Willenserklärungen gegenüber einer Konsortialführerin abzugeben und nur wirksam sind, wenn sie der Schriftform entsprechen. In diesem Fall ist die Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß. 2. Dagegen schadet es nicht, wenn bei einem zutreffenden Hinweis in der Widerspruchsbelehrung auf die erforderliche Textform eines Widerspruchs lediglich in den Versicherungsbedingungen geregelt ist, dass Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, stets schriftlich erfolgen müssen und wirksam werden, sobald sie zugegangen sind. 3.