VG Freiburg - Urteil vom 04.08.2021
6 K 1615/20
Normen:
StVO § 46 Abs. 1; StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3;

Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten; Ausnahmegenehmigung für Grundstückseigentümer

VG Freiburg, Urteil vom 04.08.2021 - Aktenzeichen 6 K 1615/20

DRsp Nr. 2021/13307

Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten; Ausnahmegenehmigung für Grundstückseigentümer

Zum Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 StVO, in einer Einbahnstraße, die in Gegenrichtung für den Radverkehr freigegeben ist, vor seiner Grundstückszufahrt zu parken (hier verneint)

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

StVO § 46 Abs. 1; StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung.