OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.10.2020
8 A 2020/20
Normen:
StVO § 46 Abs. 1 Nr. 11; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2021, 91
NJW 2021, 100
VRS 2020, 164
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 05.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 8755/19

Vornahme einer Einzelfallwürdigung durch die Straßenverkehrsbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2020 - Aktenzeichen 8 A 2020/20

DRsp Nr. 2020/15824

Vornahme einer Einzelfallwürdigung durch die Straßenverkehrsbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte

1. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte hat die Straßenverkehrsbehörde in besonders gelagerten atypischen Fällen, die nicht in genereller Weise von der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 vorentschieden sind, die ihr vom Gesetzgeber aufgegebene Bewertung des Sachverhalts im Rahmen einer Einzelfallwürdigung vorzunehmen (OVG NRW, Urteil vom 23. August 2011 - 8 A 2247/10 -).2. Liegt eine solche atypische Fallkonstellation nach den geltend gemachten Umständen objektiv nicht vor, kann die Straßenverkehrsbehörde allein nach Maßgabe der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 entscheiden.