I.
Die Staatsanwaltschaft hat die Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen in Tateinheit mit versuchtem Betrug angeklagt. Das Amtsgericht Bamberg hat sie am 15.10.1990 aus Rechtsgründen freigesprochen. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.
II.
Die Revision ist zulässig (§§ 312, 335, 341, 344, 345 StPO), hat aber keinen. Erfolg.
Der Tatrichter hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
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