LG Köln, vom 22.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 558/22
Personenbezug von Informationen zu einer Beitragsanpassung einer Krankenversicherung
OLG Köln, Urteil vom 13.06.2025 - Aktenzeichen 20 U 176/24
DRsp Nr. 2025/8996
Personenbezug von Informationen zu einer Beitragsanpassung einer Krankenversicherung
1. Im Hinblick auf einen Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3DSGVO handelt es sich bei den Nachträgen zum Versicherungsschein in ihrer Gesamtheit nicht um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Insbesondere bei der Information zu einer Beitragsanpassung, also zu dem Betrag, um den sich eine Prämie in einem bestimmten Tarif monatlich erhöht oder verringert, handelt es sich nicht mehr um eine Information über die Person des Versicherungsnehmers. Das gilt auch für die Zeitpunkte, ab denen Beitragsanpassungen jeweils wirken. Insofern liegt lediglich eine Information über den Preis des jeweils von der Anpassung betroffenen Versicherungstarifs, der sich ab diesem Datum verändert hat, vor.2. Ein solcher Anspruch auf Übersendung früherer Nachträge zum Versicherungsschein ergibt sich aber auch nicht aus § 3 Abs. 3VVG.
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