VGH Bayern - Beschluss vom 27.07.2021
11 ZB 21.1335
Normen:
FZV § 24 Abs. 1 Nr. 3; FZV § 25 Abs. 4 S. 1; GebOSt § 4 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen RN 3 K 19.1818

Pflicht eines Halters zur Zahlung der entstandenen Verwaltungskosten i.R.d. Außerbetriebsetzung seines Kfz wegen fehlenden Haftpflichtversicherungsschutzes

VGH Bayern, Beschluss vom 27.07.2021 - Aktenzeichen 11 ZB 21.1335

DRsp Nr. 2021/12096

Pflicht eines Halters zur Zahlung der entstandenen Verwaltungskosten i.R.d. Außerbetriebsetzung seines Kfz wegen fehlenden Haftpflichtversicherungsschutzes

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FZV § 24 Abs. 1 Nr. 3; FZV § 25 Abs. 4 S. 1; GebOSt § 4 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Stilllegung des klägerischen Kraftfahrzeugs.

Das Fahrzeug des Klägers war ursprünglich bei der B********** ******************** Versicherungsaktiengesellschaft (im Folgenden: B. AG) haftpflichtversichert. Am 9. November 2018 ging bei der Zulassungsbehörde der Beklagten elektronisch eine Versicherungsbestätigung der A** Versicherung AG (nachfolgend: A. AG) ein, dass dort für dieses Fahrzeug ab dem 1. Januar 2019 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsschutz bestehe. Am 14. Januar 2019 übermittelte die A. AG eine weitere Versicherungsbestätigung für dieses Fahrzeug, in dem als Versicherungsbeginn der 19. Juni 2019 genannt wird.