BGH - Urteil vom 11.06.1963
VI ZR 226/62
Normen:
StVO (a.F.) § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1963, 1051

Pflichten des Kraftfahrers bei Abbiegen nach links in einen Grundstückseinfahrt

BGH, Urteil vom 11.06.1963 - Aktenzeichen VI ZR 226/62

DRsp Nr. 1994/6215

Pflichten des Kraftfahrers bei Abbiegen nach links in einen Grundstückseinfahrt

1. Beim Abbiegen nach links in einen Grundstückseinfahrt verpflichtet eine unübersichtliche Verkehrslage, die auch durch ein nachfolgendes, die Sicht nach rückwärts behinderndes Fahrzeug geschaffen werden kann, den Einbiegenden grundsätzlich, sich unmittelbar vor und während des Abbiegens von der Fahrbahnmitte aus noch einmal davon zu überzeugen, daß von hinten kein schnellerer Verkehrsteilnehmer herannaht, der links überholen will. 2. Die insoweit in § 17 StVO verlangte gesteigerte Sorgfalt hat indessen ihre Grenze dort, wo nur noch ein unvorhersehbar regelwidrig fahrender Verkehrsteilnehmer gefährdet werden könnte und wo der Einbiegende, um auch einem solchen verkehrswidrigen Verhalten zu begegnen, seine Aufmerksamkeit von den sonstigen Anforderungen seiner Fahraufgabe vollständig abwenden müßte.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 17 ;

Hinweise:

Einschränkung von BGH v. 04.10.1960, VRS 19, 469 = NJW 1961, 36 = DAR 1961, 36 Wie BGH auch OLG Köln v. 14.11.1961, VRS 21, 447; BGH v. 16.10.1962, VersR 1963, 85 = VerkBl 1963, 140; OLG Hamm v. 10.12.1962, DAR 1963, 363; OLG Köln v. 30.04.1964, VersR 1965, 196. Siehe auch bezüglich des Einbiegens nach links in eine andere Straße: BGH v. 20.07.1966, VRS 31, 219 = NJW 1966, 1825 = DAR 1966, 277 = MDR 1966, 856 = BGHSt 21, 91

Fundstellen