Streitig ist der Ansatz der privaten Kfz-Nutzung.
Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Architekt, die Klägerin als Dipl.-Informatikerin. Der Kläger ermittelt seinen Gewinn durch Überschussrechnung nach §
Die Kläger wurden für die Streitjahre mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 21.11.2002 und für 2001 vom 23.04.2003 weitgehend entsprechend den eingereichten Steuererklärungen veranlagt. Die Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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