OVG Niedersachsen - Urteil vom 31.01.2024 11 LC 294/20
Normen:
VwVG § 15 Abs. 3; VVG § 11 Abs. 1; VVG § 14;
Fundstellen:
NPA 2024
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 01.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 7574/17
Polizeiliche Allgemeinverfügung zur Abwehr von Gefahren durch fußballbezogene Auseinandersetzungen; Wirkung der Verfügung und Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung nach Beendigung der Gefahrensituation; Beitreibung des Zwangsgeldes zur Vermeidung einer Wiederholungssituation
OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2024 - Aktenzeichen 11 LC 294/20
DRsp Nr. 2024/3428
Polizeiliche Allgemeinverfügung zur Abwehr von Gefahren durch fußballbezogene Auseinandersetzungen; Wirkung der Verfügung und Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung nach Beendigung der Gefahrensituation; Beitreibung des Zwangsgeldes zur Vermeidung einer Wiederholungssituation
1. Wird eine vollsteckbare Grundverfügung (hier in Form einer polizeilichen Allgemeinverfügung zur Abwehr von Gefahren durch fußballbezogene Auseinandersetzungen) durch Zeitablauf mit Wirkung für die Zukunft gegenstandslos, führt das nicht zur Rechtswidrigkeit einer bereits erfolgten Zwangsgeldfestsetzung.2. Für die Festsetzung und Betreibung eines Zwangsgelds ist aufgrund seines präventiven Zwecks eine Wiederholungsgefahr erforderlich. An die Annahme einer Wiederholungsgefahr sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Sie setzt in objektiver Hinsicht die konkrete Möglichkeit einer weiteren Zuwiderhandlung und in subjektiver Hinsicht voraus, dass aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Pflichtige ohne den durch die Festsetzung des Zwangsgelds bewirkten Vollstreckungsdruck dem Verbot erneut zuwiderhandeln könnte.3. Wird die Grundverfügung gegenstandslos, ist von einer Zweckerreichung im Sinne des § 15 Abs. auszugehen mit der Folge, dass die Beitreibung des Zwangsgelds mangels Wiederholungsgefahr zu unterbleiben hat.
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