OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.02.2020
12 W 24/19
Normen:
GVG § 172 Nr. 2; GVG § 174 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 446
VersR 2020, 410
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 205/17

Prämienerhöhungen in der privaten KrankenversicherungZulässigkeit einer GeheimhaltungsanordnungSchutz der Geschäftsgeheimnisse des Krankenversicherers

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2020 - Aktenzeichen 12 W 24/19

DRsp Nr. 2020/3354

Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung Zulässigkeit einer Geheimhaltungsanordnung Schutz der Geschäftsgeheimnisse des Krankenversicherers

1) Im Rechtsstreit über Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung kann zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse des Krankenversicherers die Öffentlichkeit ausgeschlossen und die Geheimhaltung von Unterlagen über die technischen Berechnungsgrundlagen angeordnet werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 9.12.2015 - IV ZR 272/15).2) Eine Geheimhaltungsanordnung gemäß § 174 Abs. 3 GVG erstreckt sich nicht auf die im Verhandlungstermin nicht anwesende Partei. Dem im Verhandlungstermin anwesenden Prozessbevollmächtigten ist es auf Grund der Geheimhaltungsanordnung in diesem Fall untersagt, seinen Mandanten über den Inhalt der geheimzuhaltenden Schriftstücke zu informieren. Dies steht der Zulässigkeit einer Geheimhaltungsanordnung nicht entgegen.3) Eine Geheimhaltungsanordnung muss die geheimzuhaltenden Tatsachen oder Schriftstücke hinreichend genau bezeichnen.

Tenor

1)

Auf die sofortigen Beschwerden des Klägers und der Klägervertreterin Rechtsanwältin Dr. K wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 12.11.2019 - 11 O 205/17 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2) 3) 4)