Präventive Ingewahrsamnahme von Demonstranten zur Verhinderung von weiteren Straftaten während eines Castortransportes
1. Die Störung eines Castortransports durch die Begehung von Straftaten kann die präventive Ingewahrsamnahme der Personen begründen, wenn es fernliegend erscheint, dass die Betroffenen schon durch die Festnahme als solche und die sich daran anschließende erkennungsdienstliche Behandlung so beeindruckt wären, dass sie sich bei sofortiger Freilassung von ihrem zuvor gefassten Plan, den Castortransport durch "Schotter-Aktionen" zu stören oder zu verhindern, Abstand nehmen würden.
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