VGH Bayern - Beschluss vom 31.07.2020
11 C 20.610
Normen:
FeV § 28 Abs. 1 S. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20536
Vorinstanzen:
VG München, vom 25.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 K 18.6312

Berechtigung eines Inhabers zum Führen eines Kfz im Bundesgebiet durch Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis hinsichtlich Wohnsitzerfordernisses

VGH Bayern, Beschluss vom 31.07.2020 - Aktenzeichen 11 C 20.610

DRsp Nr. 2020/12731

Berechtigung eines Inhabers zum Führen eines Kfz im Bundesgebiet durch Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis hinsichtlich Wohnsitzerfordernisses

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 1 S. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Bescheid der Beklagten, mit dem sie feststellte, dass die dem Kläger zuletzt erteilte tschechische Fahrerlaubnis ihn nicht dazu berechtige, im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug zu führen.

Die deutsche Fahrerlaubnis des Klägers wurde mit unanfechtbarem Verwaltungsakt vom 2. August 1990 entzogen. Am 29. Oktober 2004 erteilte ihm eine tschechische Behörde eine Fahrerlaubnis der Klasse B. In dem Führerschein ist ein Wohnsitz in München eingetragen, der den amtlichen Meldeverhältnissen entspricht. Der Kläger ist seit dem 1. November 1994 mit Hauptwohnsitz durchgehend in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Nachdem ihn die Beklagte mehrmals vergeblich aufgefordert hatte, den tschechischen Führerschein zur Kenntlichmachung der fehlenden Fahrberechtigung im Bundesgebiet vorzulegen, zeigte der Kläger mit Schreiben vom 16. März 2009 dessen Verlust an.