VGH Bayern - Urteil vom 24.04.2024
11 BV 23.1080
Normen:
StVG § 2 Abs. 2 S. 1; FeV § 29 Abs. 1 S. 1, 4, 5; FeV § 31 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
KommP BY 2024, 269
Vorinstanzen:
VG München, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 K 22.4194

Prüfungsfreie Umschreibung einer kosovarischen in eine deutsche Fahrerlaubnis; Inlandsgültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse hinsichtlich Berechtigung eines Inhabers zum Führen eines Kfz der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland

VGH Bayern, Urteil vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 11 BV 23.1080

DRsp Nr. 2024/8621

Prüfungsfreie Umschreibung einer kosovarischen in eine deutsche Fahrerlaubnis; Inlandsgültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse hinsichtlich Berechtigung eines Inhabers zum Führen eines Kfz der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 2 Abs. 2 S. 1; FeV § 29 Abs. 1 S. 1, 4, 5; FeV § 31 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die prüfungsfreie Umschreibung seiner kosovarischen in eine deutsche Fahrerlaubnis.

Der Kläger wurde 1996 im Gebiet der heutigen Republik Kosovo geboren. Seit dem 15. März 2019 ist er ununterbrochen mit Erstwohnsitz in München gemeldet.