I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die prüfungsfreie Umschreibung seiner kosovarischen in eine deutsche Fahrerlaubnis.
Der Kläger wurde 1996 im Gebiet der heutigen Republik Kosovo geboren. Seit dem 15. März 2019 ist er ununterbrochen mit Erstwohnsitz in München gemeldet.
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