OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.12.2019
11 A 2430/18
Normen:
StVO § 12 Abs. 3b S. 1; StrWG NRW § 18;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 15756/17

Qualifizieren des Abstellens des zugelassenen Anhängers als Werbeträger im öffentlichen Straßenraum als Sondernutzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2019 - Aktenzeichen 11 A 2430/18

DRsp Nr. 2019/17680

Qualifizieren des Abstellens des zugelassenen Anhängers als Werbeträger im öffentlichen Straßenraum als Sondernutzung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 3b S. 1; StrWG NRW § 18;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung.

"Ernstliche Zweifel" i. S. d. Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1, S. 2 f. = juris, Rn. 7.

Der Zulassungsantrag zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Das Verwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. September 2017 zu Recht mit der Begründung aufgehoben, das Abstellen des zugelassenen Anhängers des Klägers im öffentlichen Straßenraum sei nicht als Sondernutzung zu qualifizieren.