Der Betroffene überschritt am 27.4.2001 um 12.38 Uhr in M. auf der U-straße stadteinwärts fahrend aus Unachtsamkeit die höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 33 km/h. Das Amtsgericht hat ihn wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
Seine Rechtsbeschwerde war unbegründet.
Die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen tragen rechtsfehlerfrei den Schuldspruch sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht.
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