OVG Sachsen - Urteil vom 08.02.2011
4 A 254/10
Normen:
PBefG § 9 Abs. 1 Nr. 5; PBefG § 13 Abs. 1; PBefG § 15;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1784/05

Recht einer Behörde zur Berücksichtigung etwaiger sich aus dem Kennzeichen eines Fahrzeugs ergebender Nutzungsbeschränkungen bei der Erteilung einer Genehmigung für die Ausübung eines Gelegenheitsverkehrs nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

OVG Sachsen, Urteil vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 4 A 254/10

DRsp Nr. 2011/5060

Recht einer Behörde zur Berücksichtigung etwaiger sich aus dem Kennzeichen eines Fahrzeugs ergebender Nutzungsbeschränkungen bei der Erteilung einer Genehmigung für die Ausübung eines Gelegenheitsverkehrs nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Aus § 9 Abs. 1 Nr. 5 PBefG ergibt sich kein Recht der Behörde etwaige sich aus dem Kennzeichen ergebende Nutzungsbeschränkungen bei der Erteilung der Genehmigung zu berücksichtigen.

Tenor

Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. April 2008 - 6 K 1784/05 - wirkungslos.