OLG Hamm - Beschluss vom 15.02.2024
20 U 163/23
Normen:
VVG § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 06.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 141/21

Recht eines Versicherers auf die Erhebung von höheren Risikozuschlägen im Zieltarif i.R.e. Krankenversicherungsvertrags

OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2024 - Aktenzeichen 20 U 163/23

DRsp Nr. 2024/14948

Recht eines Versicherers auf die Erhebung von höheren Risikozuschlägen im Zieltarif i.R.e. Krankenversicherungsvertrags

1. Dem Versicherer kann sowohl im Falle eines Tarifwechsels in einen Zieltarif mit gleichartigen Leistungen als auch bei einem Wechsel in einen Zieltarif mit nicht gleichartigen Leistungen das Recht auf die Erhebung eines im Vergleich zum Vertragsbeginn erhöhten Risikozuschlags zustehen. 2. Es bsteht aber kein Recht auf den Fortbestand des ursprünglich vereinbarten Risikozuschlags in der dort vereinbarten Höhe.

Tenor

Der Kläger ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig, soweit er die Berufung hinsichtlich der Anträge 4., 5., 6. sowie anteilig zu 7. mit Schriftsatz vom 24.01.2024 zurückgenommen hat.

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.07.2023 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster (115 O 141/21) wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszugs fallen dem Kläger zur Last.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 1;

Gründe

I.

1.

Soweit der Kläger die Berufung mit Schriftsatz vom 24.01.2024 teilweise zurückgenommen hat, ist er des Rechtsmittels der Berufung verlustig und ihm sind insoweit die Kosten gem. § 516 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen.

2.