KG - Beschluss vom 29.07.2021
3 Ws (B) 182/21 - 122 Ss 82/21
Normen:
StPO § 267; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StVO § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 347 OWi 166/21

Rechte des Betroffenen bei unterbliebener Gewährung von Akteneinsicht im Rechtsmittelverfahren

KG, Beschluss vom 29.07.2021 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 182/21 - 122 Ss 82/21

DRsp Nr. 2021/13295

Rechte des Betroffenen bei unterbliebener Gewährung von Akteneinsicht im Rechtsmittelverfahren

Orientierungssätze: 1. Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe das mit der Rechtsmitteleinlegung angebrachte Akteneinsichtsgesuch nicht beschieden, gefährdet den Bestand eines Urteils nicht, weil es auf dem behaupteten Verfahrensfehler nicht beruhen kann. 2. Kann der Rechtsmittelführer die Rechtsbeschwerde aus diesem Grund nicht ausreichend begründen, so hat er gegebenenfalls Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu beantragen. 3. Wurde der Betroffene bei der von ihm begangenen Ordnungswidrigkeit selbst erheblich verletzt, so hat sich das Tatgericht bei der Begründung des Fahrverbots trotz der Indizwirkung des Bußgeldkatalogs in aller Regel damit zu befassen und zu begründen, warum es dennoch der Denkzettel-, Besinnungs- und Warnfunktion der Nebenfolge bedarf.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Mai 2021 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StVO § 25 Abs. 1;