OLG Brandenburg - Urteil vom 21.04.2021
4 U 154/20
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 358 Abs. 3; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 491 Abs. 2 S. 1; BGB § 514 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 206/19

Rechte des Darlehensnehmers bei einem zinslosen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.04.2021 - Aktenzeichen 4 U 154/20

DRsp Nr. 2021/7865

Rechte des Darlehensnehmers bei einem zinslosen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs

1. Gemäß der Definition in § 491 Abs. 2 S. 1 BGB sind Verbraucherdarlehensverträge nur entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Von einem entgeltlichen Darlehensvertrag in diesem Sinne ist nicht auszugehen, wenn Zinsen nicht vereinbart sind und die Kapitalüberlassung auch im Übrigen kostenfrei ist. 2. Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen besteht nur ein beschränkter Verbraucherschutz gem. § 514 BGB. Insbesondere muss der Vertrag nicht die in § 492 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen (Pflicht-)Angaben enthalten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr gem. § 514 Abs. 2 S. 2 BGB eine rechtzeitig vor Abgabe der Willenserklärung erfolgte Unterrichtung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht. 3. Den Anforderungen an eine deutliche Gestaltung der Widerrufsinformation ist genügt, wenn diese sich umrahmt auf Seite 2 des Darlehensvertrages befindet und mit der in Fettdruck gehaltenen Überschrift "Widerrufsinformation zum Darlehensvertrag" sowie ebenfalls in Fettdruck gehaltenen Unterüberschriften versehen ist und die erforderlichen Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Pflichten des Verbrauchers in verständlicher Form enthält.