OLG Stuttgart - Urteil vom 03.11.2020
6 U 315/19
Normen:
BGB § 322; ZPO § 256; BGB § 274; BGB § 495; BGB § 355; BGB § 309 Nr.12; BGB § 358; BGB § 357a; BGB § 357; EGBGB Art. 246a § 1; EGBGB Art. 247 § 6;
Fundstellen:
MDR 2021, 311
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 346/18

Rechte des Darlehensnehmers nach Widerruf des zum Zwecke der Finanzierung eines Pkw-Kaufs geschlossenen VerbraucherdarlehensvertragesAnspruch auf Ersatz des Wertverlusts des finanzierten Fahrzeugs

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2020 - Aktenzeichen 6 U 315/19

DRsp Nr. 2020/16685

Rechte des Darlehensnehmers nach Widerruf des zum Zwecke der Finanzierung eines Pkw-Kaufs geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages Anspruch auf Ersatz des Wertverlusts des finanzierten Fahrzeugs

Im Fall des wirksamen Widerrufs eines im Jahr 2015 zur Finanzierung eines PKW-Kaufs geschlossenen und mit dem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages ist der Verbraucher der finanzierenden Bank zum Ersatz von Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs jedenfalls dann verpflichtet, wenn die Bank für die Widerrufsinformation unter vollständiger Berücksichtigung der einschlägigen Gestaltungshinweise das gesetzliche Muster verwendet hat.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.6.2019 abgeändert und insgesamt gefasst wie folgt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin binnen sieben Tagen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs M. 16.000 Euro zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, berechnet ab Übergabe und Übereignung.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin binnen sieben Tagen nach Übergabe und Übereignung des in Ziffer 1) genannten Fahrzeugs weitere 10.077,22 Euro zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.11.2018.

3. 4. II. III. IV.