OLG München - Endurteil vom 15.07.2020
20 U 2914/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 849; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 03.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 73 O 3942/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG München, Endurteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 20 U 2914/19

DRsp Nr. 2020/10709

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Eine Einrichtung in einem Kfz, die bei erkanntem Prüfstandslauf eine verstärkte Abschalteinrichtung aktiviert, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 dar. 2. Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren Täuschung eines Fahrzeugkäufers gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typengenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des KBA zu erschleichen und die der Art bemakelten Fahrzeuge alsdann in den Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen des Fahrzeugkäufers gezielt ausnutzt. 3. Hat der Kläger umfangreich dazu vorgetragen, dass der Vorstand des Fahrzeugherstellers von der Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hat, so ist es Sache des Herstellers, diesen Vortrag im Rahmen der ihm insoweit treffenden sekundären Darlegungslast entgegen zu treten. Die Einlassung, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass eines der Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen sei oder die Entwicklung oder Verwendung der Software in Auftrag gegeben oder gebilligt habe, reicht nicht aus.