OLG München - Endurteil vom 20.04.2021
5 U 6625/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 16.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 2382/19

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwHaftung der Audi-AG für das Verschulden der Volkswagen-AG bei der MotorentwicklungHöhe der anzurechnenden NutzungsentschädigungErsatzfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

OLG München, Endurteil vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 5 U 6625/20

DRsp Nr. 2021/6694

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Haftung der Audi-AG für das Verschulden der Volkswagen-AG bei der Motorentwicklung Höhe der anzurechnenden Nutzungsentschädigung Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

1. Die Audi-AG haftet gem. §§ 826, 31 BGB für das Verschulden der Volkswagen-AG bei der Entwicklung und Vermarktung des Dieselmotors EA 189, da sie die Funktion des Leiters der Entwicklungsabteilung, der für die Entwicklung der Motoren eines Automobilherstellers verantwortlich ist, u.a. für den Motor EA 189 in vollem Umfang auf die VW-AG bzw. dem Leiter deren Motorenentwicklung übertragen hat. 2. Bei der Berechnung des Nutzungsvorteils, den der Käufer sich auf seinen Schadensersatzanspruch anzurechnen lassen hat, ist von einer Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs von 300.000 km auszugehen. 3. Da bereits früh bekannt war, dass die Volkswagen-AG außergerichtliche Einigungen ausschloss, ist die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ausgeschlossen. Vielmehr hätte es bei der Versendung einer vorgerichtlichen Mahnung vor Klageerhebung, deren Kosten durch die Anwaltsgebühren für den Klageauftrag abgegolten sind, sein Bewenden haben müssen.

Tenor

1. 2. 3. 4. 5.