OLG Stuttgart - Urteil vom 29.09.2020
12 U 449/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 212
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 217/17

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwHöhe des Schadens bei späterer Veräußerung des Fahrzeugs

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 12 U 449/19

DRsp Nr. 2020/15736

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Höhe des Schadens bei späterer Veräußerung des Fahrzeugs

Nimmt der Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs die Herstellerin gemäß §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz in Anspruch, entfällt der Schaden in Gestalt der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit nicht dadurch, dass der Käufer das Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2005 - II ZR 287/02, NJW 2005, 2450, juris Rn. 13 zur Naturalrestitution beim zwischenzeitlichen Verkauf von Aktien, die aufgrund von als sittenwidrig zu beurteilenden Ad-hoc-Mitteilungen erworben wurden). Die Herstellerin hat in diesem Fall den für den Erwerb des Fahrzeugs gezahlten Kaufpreis abzüglich des beim Weiterverkauf erzielten Kaufpreises und abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die während der Besitzzeit gezogenen Nutzungen zu erstatten.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.07.2019, Az. 2 O 217/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.265,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2018 zu bezahlen.

2. 3. 4. II. III. IV. V.