Die Berufung des Klägers gegen das am 5.5.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Berufungsstreitwert wird auf 34.699,00 € festgesetzt.
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus dem Widerruf eines Restwert-Leasingvertrages geltend. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage im angegriffenen Urteil vom 5.5.2021 (Bl. 214 - 221 d. A.) als unbegründet abgewiesen. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird verwiesen.
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