LAG Hamburg - Urteil vom 21.12.2023
1 Sa 10/23
Normen:
BGB § 119 Abs. 1; BGB § 315; ZPO § 253; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 31.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 110/22

Rechtliche Bewertung einer Zielvorgabe für einen Provisionsbaustein Erfolg; Anfechtbarkeit einer rechtsgestaltenden Erklärung; Billigkeit einer Leistungsbestimmung; Erfüllungsansprüche (Primäransprüche) und Schadensersatzansprüche (Sekundäransprüche) als unterschiedliche Streitgegenstände; Sachdienlichkeit einer Klagänderung

LAG Hamburg, Urteil vom 21.12.2023 - Aktenzeichen 1 Sa 10/23

DRsp Nr. 2024/13667

Rechtliche Bewertung einer Zielvorgabe für einen Provisionsbaustein "Erfolg"; Anfechtbarkeit einer rechtsgestaltenden Erklärung; Billigkeit einer Leistungsbestimmung; Erfüllungsansprüche (Primäransprüche) und Schadensersatzansprüche (Sekundäransprüche) als unterschiedliche Streitgegenstände; Sachdienlichkeit einer Klagänderung

1. Soll der Zielwert für einen Provisionsbaustein "Erfolg" jährlich von der Geschäftsleitung im November für jedes Geschäftsfeld geprüft und festgelegt werden, handelt es sich um die Befugnis der Arbeitgeberin, den Zielwert einseitig und nicht in Verhandlung mit dem Arbeitnehmer zu bestimmen. Die rechtliche Bewertung einer solchen Zielvorgabe richtet sich nach § 315 BGB. 2. Die rechtsgestaltende Erklärung des Berechtigten unterliegt den Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte. Als Gestaltungsrecht ist sie grundsätzlich unwiderruflich und als einmaliges Recht mit seiner Ausübung verbraucht, kann aber nach §§ 119, 123 BGB anfechtbar sein.